Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäfts-und Vermietbedingungen für zustande kommende Verträge für die Anmietung von Freizeitfahrzeugen zwischen der Firma (Camper-Vermietung.at) Linder Johanna , Seestrasse 25, 9871 Seeboden am Millstätter See (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“ genannt)

1. Vertragsgegenstand, Nutzung des Fahrzeugs

a) Gegenstand des Vertrags ist die mietweise Überlassung eines Reisemobiles. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag finden keinerlei Anwendung in dem Vertragsverhältnis.

b) Bei Fahrzeugübergabe bzw. Fahrzeugrücknahme wird ein Übergabe-bzw. Rücknahme Protokoll erstellt. Die Protokolle sind vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese Protokolle sind Bestandteil des Mietvertrages. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

c) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges sind dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen ist eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl-und Wasserstandes sowie des Reifendrucks). Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

d) Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden: -zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; -zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen; -zur Begehung von Zoll-und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Rechtdes Tatortes mit Strafe bedroht sind; -zur Weitervermietung oder Leihe; -zur Gewerblichen Nutzung; -für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

e) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in ost-und außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

f) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs-und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 100 € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechenderRechnungen,Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

g) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchtenLänder sowie der Transitländer hat sich der Mieter eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

h) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

i) Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

2. Mietpreis, Kaution

a) Die Höhe des Mietpreises richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw.nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kosten wie Bußgelder, sonstige Strafgebühren, Kraftstoff-, Schmiermittel-, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-und Fährkosten die während der Anmietung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Tagesmietpreis beinhaltet die in der Preisliste, dem Mietvertrag angegebene Anzahl an Freikilometern. Für eine eventuell über diese Anzahl an Freikilometern hinausgehende Nutzung ist pro angefangenen Kilometer ein Betrag in Höhen der zum Buchungstag gültigen Preisliste bei Fahrzeugrückgabe fällig. Das Mietfahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist im vollgetankten Zustand zurückzugeben. Wird dies nicht beachtet, werden die Kraftstoffkosten von der Kaution einbehalten. Durch den Mietpreis sind außer der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 9, der Wartungs-und Verschleißreparaturkosten abgegolten.

b) Der Übergabe-und Rücknahmetag werden als ein Mittag berechnet. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saison-und Mietzeiträume berücksichtigt. Pro Anmietung fällt eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an, welche u.a. die Übergabe des Fahrzeugs sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung beinhaltet.

c) Eine Kaution in Höhe von 1.200,-€ muss vor Fahrzeugübernahme in bar oder gebührenfrei überwiesen worden sein und dient als Sicherheit für Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis. Bei ordnungs-und vertragsgemäßer Fahrzeugrückgabe und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, sowie nach erfolgter Mietvertragsabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten ( z.B. Reinigungskosten, Toilettenentsorgung, Betankungskosten, Schäden...) werden bei Rückgabe des Fahrzeugsmit der Kaution verrechnet, sofern diese vom Mieter zu tragen sind. Reparaturkosten infolge eines Schadensereignisses kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Kostentragungslast und der Höhe der Kosten, hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

3. Reservierung, Zahlungen, Rücktritt

a) Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter und der rechtzeitig wie im Vertrag angegebener geleisteter Anzahlung in Höhe von 30% des Mietpreises auf das angegebene Konto des Vermieters verbindlich. Mit der Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Fahrzeugtyp oder Fahrzeuggrundriss besteht kein Anspruch.

b) Der restliche Mietpreis muss bis zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.

c) Die Kaution in Höhe von 1.200 ,-€ muss vor Fahrzeugübernahmein bar oder gebührenfreiüberwiesen worden sein. Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer/Mieter nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Personalausweis/Reisepass und Führerschein der zum Führen eines Fahrzeugs der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegt. Das Fahrzeug gilt in diesem Falle auch wie mit in Ziffer 3d dargestellten Folgen als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen.

d) Der Vermieter

Der Vermieter räumt dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig: 20% des Mietpreises bis 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn,50% des Mietpreises bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn, 100% des Mietpreises ab 29 Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung per Einschreiben beim Vermieter. Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Abholtag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrags bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und statt dessen Schadenersatz nach 3d leistet. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

4. Mindestalter, Führerschein

Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg sein. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind führen. Kann zu dem vereinbarten Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme keine gültige Fahrerlaubnis vorgelegt werden, geht dies zu Lasten des Mieters. Der Vermieter ist dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungender Ziffer 3.d) Anwendung.

5. Fahrzeugübernahme und Rückgabe, unbefugte Überschreitung der Mietzeit

a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) auf dem Betriebsgelände der benannten Station zu übernehmen und zurückzu geben. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Miettag bis spätestens 11:00 Uhr.

b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll (siehe Ziffer 1b) auszufüllen sowie zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs und des Zubehörs an.

c) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

d) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt innen und außen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und gereinigt, wird eine Pauschale von 120 € fällig. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch 90 € berechnet. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe außen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlichen anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch 50€ berechnet.

f) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.

g) Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe von 50 € pro angefangene Stunde zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.

h) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

i) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

j) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

6. Ersatzfahrzeug

a) Kann ein Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, aus welchen Grund auch immer, wie z. Bsp. Haverie, Verschulden des Vormieters, Gründe welche nicht der Vermieter zu vertreten hat, behält sich der Vermieter das Recht vor, entweder dem Mieter ein Fahrzeug gleicher Größe ( gleiche Anzahl von Schlafplätzen) zum vereinbarten Mietzins zu dem genannten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, oder vom geschlossenen Mietvertrag zurückzutreten. In welchem Fall der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter die bereits geleistetenVorauszahlungen gänzlich zurückzuerstatten. Der Mieter ist jedoch nicht berechtigt, für diesen Fall Schadenersatzforderungen an den Vermieter zu stellen.

Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, dieder Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sei denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr-oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters..

b) Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters ist in diesem Fall ausgeschlossen.

7. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach-und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern.

8. Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei Drogen-oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziffer 1), im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß (Ziffer 10) dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.

b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.

c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

d) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.

e) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sein denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet.

f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

g) Solange die Schuldfragen ungeklärt sind, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

9. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert:

a) Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 15 Mio. €;

b) Vollkasko- und Teilkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung € 1200,- je Schadensfall.

c) Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.Das Fahrzeug ist beim Verlassen immer zu versperren, Ersatzschlüssel dürfen nicht im Wageninneren gelagert werden.Der Diebstahl des Fahrzeuges bei nicht auffindbarem Schlüssel und Ersatzschlüssels ist von der Versicherung nicht gedeckt und vom Mieter zu tragen.

d) Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise, die nicht mit der Voll-bzw. Teilkaskoversicherung abgedeckt ist, gilt folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen!

e) Falsche Befüllung des Wasser-und Dieseltanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Diesel in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Gleiches gilt für die Falsche Befüllung des Kraftstofftanks

10. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

a) Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Explosion,Schmorschäden ,Diebstahl, unbefugter Gebrauch betriebsfremde Personen, Raub,Entwendung, Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Artauf Straßen mit öffentlichem Verkehr,Ersatzleistungen für den Führerschein, Zulassungsschein sowie Kfz-Kennzeichen bei Diebstahl oder Verlust, Verlust von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen des persönlichen und beruflichen Bedarfes ( ausgenommen Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere) durch Einbruchdiebstahl bis zu einer Höhe von 1000,-€,Parkschäden: Kollision mit einem unbekannten Kfz, Vandalismusschäden: mut-und böswillige Handlungen betriebsfremder Personenoder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall-oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, unverzüglich und schriftlich per Telefax zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Fahrzeugrückgabe an den Vermieter zu übergeben. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

b) Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob überSchutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

11. Allgemeine Bestimmungen

a) Sofern derUnterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder Entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

c) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

12. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten.

Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs-und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes,bei Verkehrsverstößen u. ä. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an die zuständige Vermietstation von Wohnmobilen, sowie beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.

13. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen.

c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich österreichisches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

e) Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Österreich verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

Stand: 02.08.2021